Vor kurzem wurde im Nationalrat eine Änderung des Schulpflichtgesetzes beschlossen, die die Vorgehensweise bei Schulverweigerung neu regelt. Die Bestimmung, die den neuen Fünf Stufen-Plan enthält, tritt am 1. September 2013 in Kraft.
Da Gesetzestexte nicht unbedingt die leicht zu verstehen sind, freue ich mich sehr darüber, dass Edith Walter, meine Assistentin (die Juristin ist und außerdem sehr sprachbegabt), den Text aus dem juristischen Fachchinesisch ins Deutsche übersetzt hat:
Fünf Stufen-Plan zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen
(§ 24a Schulpflichtgesetz 1985 – in Kraft ab 1.9.2013)
Vorab
Schüler der Klasse – Klassenlehrer/Klassenvorstand:
* gemeinsame Erarbeitung einer Vereinbarung über Kommunikation und Verhaltensweisen (= grundlegende Regeln des Miteinanders im Sinne der Vereinbarungskultur an Schulen als Ergänzung zu einer allfälligen Verhaltensvereinbarung)
Schüler/in bleibt 5 Tage oder 30 Unterrichtsstunden/Semester oder 3 aufeinanderfolgende Tage UNentschuldigt vom Unterricht fern
=> Stufe I: Unverzüglich und verpflichtend
Erziehungsberechtigte – Klassenlehrer/Klassenvorstand – Schüler/in:
* Gespräch, um die Gründe fürs Fernbleiben von der Schule zu erörtern
* + SCHRIFTLICHE Vereinbarung über weitere Schritte zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen
* + Aufklärung von Erziehungsberechtigten + Schüler/in über die Verantwortung zur Erfüllung der Schulpflicht
binnen 4 Wochen nach dem Gespräch:
Erziehungsberechtigte – Klassenlehrer/Klassenvorstand – Schüler/in:
* weiteres Gespräch über die Zielerreichung der getroffenen Vereinbarung
keine oder zu schwache Wirkung der getroffenen Maßnahmen
=> Stufe II
Schulleiter:
* Einbindung von Schülerberater/in und schulpsychologischem Dienst
* + wo möglich: Beratungslehrer, Psychagogen, SCHULSOZIALARBEIT, Jugendcoaching
* Maßnahmen zur Konfliktlösung und Vermittlung zwischen den Beteiligten
* gemeinsame Identifizierung der Ursachen der Schulpflichtverletzung
* Erarbeitung von Lösungsansätzen
* einvernehmliche Adaptation der zwischen Erziehungsberechtigten, Klassenlehrer/Klassenvorstand und Schüler/in getroffenen schriftlichen Vereinbarung der Stufe I
binnen 4 Wochen nach dem Gespräch:
* weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten über die Zielerreichung der getroffenen Vereinbarung
keine oder nur schwache Wirkung der getroffenen Maßnahmen
=> Stufe III
Schulleiter:
* Eingehende Information der Erziehungsberechtigten + Schüler/in über die Rechtsfolgen im Falle einer weiteren Schulpflichtverletzung
* Befassung des zuständigen Beamten des Qualitätsmanagements = Landes- und Bezirksschulräte
Landes- oder Bezirksschulrat:
* Gespräch mit Erziehungsberechtigten, Klassenlehrer/Klassenvorstand und Schüler/in
zur Überprüfung der Einhaltung der schriftlichen Vereinbarungen der Stufen I und II
* legt die weitere Vorgehensweise zur Beseitigung der Ursachen für die Schulpflichtverletzung fest unter Nutzung der schulischen Beratungssysteme (Schülerberater/in und schulpsychologischem Dienst + wo möglich: Beratungslehrer, Psychagogen, SCHULSOZIALARBEIT, Jugendcoaching)
=> Stufe IV
binnen 2 Wochen nach dem Gespräch:
Landes- oder Bezirksschulrat:
* weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten über die Zielerreichung der gesetzten Maßnahmen
* Verdacht einer Kindeswohlgefährdung iSv § 37 JWFG: unverzügliche Meldung an den JWF-Träger
binnen 4 Wochen nach dem Gespräch mit dem Landes- oder Bezirksschulrat:
Schulleiter (allenfalls nach Befassung der JWF)
* Überprüfung der Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen
Keine oder zu geringe Wirkung
=> Stufe V
Schulleiter:
* Strafanzeige bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
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